Werden im Rahmen ihrer Tätigkeit von Assistenz- und Primarärzten Klasse- und Sonderklassegebühren vereinnahmt, stellt sich häufig die Frage, ob diese zu den Einkünften aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit gehören.
Klasse vs. Sonderklassegebühren
Klassegebühren gehören sowohl beim Assistenzarzt als auch beim Primararzt grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Entgelte die Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse vereinnahmen, zählen auf Grund ausdrücklicher Gesetzesordnung zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden. Wird hingegen nach dem zur Anwendung gelangenden Krankenanstaltengesetz der Träger des Krankenhauses verpflichtet, die Sonderklassegebühren im eigenen Namen einzuheben und in der Folge an das ärztliche Personal zur Auszahlung zu bringen, so stellen die Sonderklassegebühren beim empfangenden ärztlichen Personal Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.
Vereinnahmen Ärzte neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch selbständige Einkünfte aus Sonderklassegebühren und nehmen diese hinsichtlich der Sonderklassegebühren das Betriebsausgabenpauschale in Anspruch, so sind bei den nichtselbständigen Einkünften jene Werbungskosten, die sowohl durch die nichtselbständigen Einkünfte als auch durch die Sonderklassegebühren veranlasst sind, entsprechend zu kürzen. Die Kürzung hat entsprechend dem Einnahmenschlüssel (Verhältnis Einkünfte aus unselbständiger vs. selbständiger Arbeit) zu erfolgen.
Zieht die Krankenanstalt bei der Abrechnung der Beträge von dem Anteil, der auf den Arzt entfällt, für die Nutzung der Einrichtungen der Krankenanstalt einen "Hausanteil" ab und wird dieser Hausanteil als Betriebsausgabe berücksichtigt, steht ein Betriebsausgabenpauschale nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 nicht zu. Bei Inanspruchnahme des Betriebsausgabenpauschales nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 ist die Betriebsausgabe für den Hausanteil vom Pauschale erfasst.
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