Vernachlässigung der ärztlichen Weiterbildung – Verwaltungsstrafe
Für eine Verwaltungsstrafe aufgrund einer disziplinären Verantwortlichkeit genügt ein fahrlässiges Verhalten des Arztes.
- Steuernews für Ärzte
Ein Facharzt für Unfallchirurgie sowie für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie wurde disziplinarrechtlich zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er auf seinem Ordinationsschild sowie auf der Homepage „Handchirurgie“ als Zusatzleistung anbot – ohne entsprechende Berechtigung.
Vom Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer wurde gegen ihn eine Geldstrafe von € 3.000,00 aufgrund des Verstoßes gegen ärztegesetzliche Vorschriften verhängt.
Die eingebrachte Beschwerde vom Facharzt wurde vom Landesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Arzt gegen die ärztlichen Werbebeschränkungen verstoßen habe, indem er bei medizinischen Laien wahrheitswidrig den Eindruck erweckt habe, auf dem Gebiet der „Handchirurgie“ über spezielle Qualifikationen zu verfügen. Jedoch hat der Arzt die entsprechende Ausbildung nicht absolviert und damit war er nicht befugt, diesen Zusatz zu verwenden.
Auch die außerordentliche Revision wurde – mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – zurückgewiesen.
Stand: 25. Februar 2025
Erscheinungsdatum:
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